Verein

Über uns

Inklusionsverein für Migration der Gebärdensprachkultur „Bunte Hände“ e.V. ist seit 2017 ein eingetragener Verein.

Wir sind als Interessenvertretung für Menschen mit Migrationshintergrund der Gebärdensprachkultur tätig.

Ziel unseres Vereins ist die Inklusion von Minderheitsgruppen in die Mehrheitsgesellschaft und die gleichberechtigte Teilhabe auf allen Ebenen des Lebens zu erreichen.

Wir engagieren uns für ein barrierefreies Zusammenleben von allen Menschen in unserer Gesellschaft.

Wir unterstützten und organisieren Veranstaltungen und Aktivitäten zu interkulturellen Themen- und Bildungsangeboten.

Wir kooperieren mit verschiedenen spezifischen Verbände, Vereinen und sonstigen Institutionen der Gebärdensprachkultur.

Unsere Ziele

Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention

Teilnahme an der Gesellschaft

Bewusstseinsbildung

Mehr Selbstbestimmung und Selbständigkeit für Migranten der Gebärdensprachkultur

Optimale Kommunikation zwischen hörende und hörbehinderter Menschen

Peer to Peer

Inklusion gesellschaftlicher Minderheiten in identitätstiftende gesellschaftliche Bereiche

Verstärkte Mitwirkung der hörbehinderte Migranten in Kommunal und Landespolitik

Stärkung vorhandener Fähigkeiten

Steigerung Ihrer Lebensqualität

Vorstand

1. Vorsitzender: Harro Drescher
2. Vorsitzender: Selim Akdogan
Finanzreferent: Abdullah Zengin
Beisitzerin: Gizem Günes
Beisitzer: Timo Bures

Satzung

§ 1 - Name und Sitz

1.       Der Verein trägt den Namen Inklusionsverein für Migration der Gebärdensprachkultur “Bunte Hände“ e.V.

2.       Nach der Eintragung ins Vereinsregister bekommt der Namen den Zusatz e.V.

3.       Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf und soll ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf eingetragen werden.

4.       Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

5.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck, Ziele und Aufgaben

1.       Zweck des Vereins ist die Inklusionshilfe der gebärdensprachlichen MigrantInnen.

2.       Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Wahrung und Durchsetzung aller Rechte von Menschen der Gebärdensprachkultur.

·       Förderung und Betreib von Projekten und Lebens,- Wohn,- und Arbeitsgemeinschaften, die sich der Umsetzung des Inklusionsgedankens im Sinn der UN-Behindertenrechtskonvention in der Behindertenhilfe verpflichtet haben.

·       Er fördert alle Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit gebärdensprachliche Behinderung aller Altersstufen und deren Angehörigen bedeuten. Dies gilt insbesondere für: Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Förderung von Kunst und Kultur. Förderung von Ausbildung und Arbeit.

3.    Der Verein kann für diese Zwecke eigene Einrichtungen schaffen.

4.    Der Verein setzt sich für ein gemeinsames Leben und gemeinsames Lernen ein. 

5.    Der Verein setzt sich zum Ziel, die soziale und gesellschaftliche Integration von MigrantInnen und das gleichberechtigte Zusammenleben von MigrantInnen und Deutschen ohne Migrationshintergrund zu fördern.

6.    Der Verein betreibt Entwicklungszusammenarbeit der Gebärdensprachkultur im Ausland.

7.    Der Verein führt soziale und kulturelle Aktivitäten um die Integration der in Bundesrepublik Deutschland und Umgebung Lebenden Menschen internationale Herkunft zu erleichtern durch.

8.    Die kulturelle und gebärdensprachliche Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Migrationshintergrund.

9.    Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

10. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

11. Zur Verwirklichung seiner Ziele:

·       organisiert der Verein Versammlungen, Seminare; nimmt an den Migration- und internationale politischen Veranstaltungen der öffentlichen Einrichtungen teil.

·       organisiert kulturelle Aktivitäten, wie z.B. Gebärdensprach-theater, -film und Kochkurse

·       unterstütz die Bemühungen der gebärdensprachliche MigrantInnen, um das Bildungsniveau zu verbessern.

·       Zusammenarbeit mit den Schulen und Kindergarten für Hörgeschädigten bzw. Inklusionseinrichtungen.

3.       Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden

4.       Der Vereinszweck- bezüglich der Veranstaltungen der Gebärdensprach, und Kulturkurse- wird ausschließlich durch Spenden, Mitgliedsbeiträgen und durch Zuschüsse der zuständigen Behörden und Institutionen verwirklich

§ 3 - Mitgliedschaft

1.       Aktives Mitglied oder Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

2.       Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet.

3.       Rechte und Pflichten der Mitglieder

a)    Aktive Mitglieder

–       arbeiten aktiv an der Verwirklichung der Vereinsziele mit

–       unterstützen den Verein finanziell durch den Mitgliedsbeitrag

–       nehmen an der Mitgliederversammlung teil und sind stimmberechtigt

b)    Fördermitglieder

–       geben finanzielle und ideelle Unterstützung

–       nehmen an der Mitgliederversammlung teil, sind nicht stimmberechtigt

4.       Die Mitgliedschaft endet

a)    mit dem Tode des Mitgliedes; bei juristischen Personen durch deren Auflösung

b)    durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor dem Austrittsdatum durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch gegenüber dem Verein

c)     durch Ausschluss
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich anzuhören: Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.

Das Mitglied kann, innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Zugang, schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 4 - Mitgliedsbeiträge

1.     Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres eingezogen.

2.     Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 5 - Organe des Vereins

1.     Die Organe des Vereins sind:

a)    der Vorstand

b)    die Mitgliederversammlung

§ 6 - Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und besteht aus Mitgliedern, die ihre Mitgliedsbeiträge pünktlich entrichtet haben.

2.      Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt.

3.      Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder zu einer ordentlichen Versammlung erfolgt mindestens vier Wochen vorher in Textform (Post oder digitaler Post) durch den Vorstand.

4.      Für die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung gilt eine Einladungsfrist von zwei Wochen.

5.      Die Festsetzung des Tagungsortes und der Tagesordnung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

6.      Anträge zur ordentlichen Hauptversammlung sollen zwei Wochen vorher bei der Geschäftsstelle eingegangen sein, Anträge zur außerordentlichen Hauptversammlung zwei Wochen vorher.

7.      Jede Änderung der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

8.      Die außerordentlichen und die fördernden Mitglieder haben keine Stimme.

9.      Die Vorstandsmitglieder und die Vollmitglieder mit Sonderstatus haben je eine Stimme.

10.   Alle Abstimmungen und die Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Für geheime Abstimmung/Wahl reicht schon bei einer Stimme.

11.   über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsvorsitzenden und dem Protokollführer, die vorher von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu unterschreiben ist.

§ 7 – Vorstand

1.        Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der

2.        dem 1. Vorsitzenden, der hörbehinderten Gebärdensprachler ist

3.        dem 2. Vorsitzenden, der hörbehinderten Gebärdensprachler sein sollte

4.        Finanzreferent/In

5.        Dem Vorstand können zwei Beisitzer/Innen zugeordnet werden.

6.        Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

7.        Nur hörbehinderten Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

8.        Die Arbeitssprache des Vorstands ist die Deutsche Gebärdensprache (DGS).

9.        Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung, den Ordnungen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.

10.     Der Vorstand ist ermächtigt, Referenten, Fachbeirat und Ausschüsse befristet/unbefristet oder projektbezogen zu berufen.

11.     Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Finanzbehörden gefordert werden, kann der Vorstand vornehmen.

12.     Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

13.     Der/die 1. sowie der/die 2. Vorsitzende/r sind jeweils einzelvertretungsberechtigt und vertreten nach § 26 BGB den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

§ 8 - Einkünfte des Vereins

1.        Der Verein bezieht seine Einkünfte

–     aus den Mitgliedsbeiträgen,

–     aus Spenden,

–     aus Veranstaltungen,

–     aus sonstigen gesetzlichen Einkünften

Zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Ziele kann der Verein Zweckbetriebe unterhalten, sofern die Voraussetzungen dafür, insbesondere der §§ 65 und 68 der Abgabenordnung gegeben sind.

§ 9 - Vergütungen für die Vereinstätigkeiten

1.      Die Verbandsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

2.      Die Entscheidung über eine Verbandstätigkeit nach Abs. (1) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

3.      Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verband gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung selbst auszuführen oder solche Tätigkeiten zu beauftragen. Hierbei ist die Haushaltslage des Verbandes zu berücksichtigen.

4.      Zur Erledigung der Geschäftsführung und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.

5.      Mitglieder und Mitarbeiter des Verbandes haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Telefonvermittlung (TESS-Relay) usw.

6.      Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

7.      Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. Es kann auch ein pauschalierter Aufwendungsersatz durch Vorstandsbeschluss gewährt werden.

8.      Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Verbandes, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 10 - Geschäftsführer

1.      Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer soll gehörlos/hörbehindert im Sinne dieser Satzung sein und darf nicht dem Vorstand angehören.

2.      Der Geschäftsführer hat die Stellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Leitung der Geschäftsstelle und die Sonderaufgaben, die vom Vorstand geregelt hat.

3.      Der Geschäftsführer nimmt an Versammlungen und Sitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 11 - Auflösung des Vereins

1.      Die Auflösung der Inklusionsverein für Migration der Gebärdensprachkultur “Bunte Hände“ e.V. kann nur auf einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie muss Gegenstand einer schriftlichen Einladung sein, mit der alle Mitglieder zur Mitgliedsversammlung eingeladen werden.

2.      Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit 3/4-Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.

3.      Die Mitgliederversammlung ist nur stimmberechtigt, wenn vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind.

4.      Mit der Auflösung des Vereins oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke soll das vorhandene Vereinsvermögen an eine Stiftung, einen Verein oder eine Organisation fallen, die als gemeinnützig anerkannt ist und die sich verpflichtet, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Unterstützung gebärdensprachlicher Migrationen in Deutschland zu verwenden.

§ 12 - Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung besteht aus 12 Paragrafen. Die Satzung tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der in der konstituierenden Versammlung gewählte Vorstand ist mit der Eintragung in das Vereinsregister beauftragt.

Errichtet durch die Gründungsmitglieder im Jahr 2017